Rechtstracker.at

§ 5 27. IDG-V

Fassungen
23.06.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 393/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.06.199331.12.1993 BGBl. Nr. 393/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

27. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.06.1993BGBl. Nr. 393/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

27. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Kontingentscheinverfahren

Paragraph 5, (1) Über die gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen.

  1. Absatz 2,Der Kontingentschein hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Warenbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Unternummer des österreichischen Zolltarifs,
    3. Ziffer 3
      die bewilligte Menge in Tonnen und
    4. Ziffer 4
      die Gültigkeitsdauer.
  2. Absatz 3,Kontingentscheine sind zu befristen. Sie sind mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder zur Vermeidung von Schäden für die Volkswirtschaft erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Kontingentscheine (Paragraph 6,) sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.

Gesetzesnummer

10004822

Dokumentnummer

NOR12052337

Alte Dokumentnummer

N3199328431J