Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
28. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 932/1993Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 932 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Fleisch- und Wurstwaren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang IV zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt. Paragraph eins, Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Fleisch- und Wurstwaren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang römisch vier zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,, in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 17. März 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12052341
Alte Dokumentnummer
N3199328436J