Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch anzuwenden, wennAbsatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:
Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2,;
die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);
einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 in Österreich angefordert werden können;
die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
(4)Absatz 4,Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
(5)Absatz 5,Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine ZweigstelleFinanzinstitute gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die in Österreich über eine Zweigstelle
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39 a, 39 e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 und § 41 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, einzuhalten;
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(6)Absatz 6,Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien DienstleistungsverkehrsFinanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39 a, 39 e und 94 einzuhalten;
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3, einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
2. Art. 2 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 11 Abs. 1 erster Satz wird ... und die Wortgruppe „Finanzinstitut gemäß Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch das Wort „CRR-Finanzinstitut“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 11 Abs. 1 erster Satz wird ... und die Wortgruppe „Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch das Wort „CRR-Finanzinstitut“ ersetzt.“.
3. Art. 2 Z 47 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.".
4. Art. 2 Z 49 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.“.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263585