Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
22.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996
Text
Österreichische Finanzinstitute in Mitgliedstaaten
(Anm.: die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006Anmerkung, die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006
durch BGBl. I Nr. 141/2006 aufgehoben)durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, aufgehoben)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt.Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt.
(2)Absatz 2,§ 11 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu überprüfen, die Angaben gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(5)Absatz 5,Jedes Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.Jedes Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Anzeigen gemäß Abs. 5 binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Anzeigen gemäß Absatz 5, binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 4, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12054280
Alte Dokumentnummer
N3199544995J