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§ 22e BWG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 141/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22e01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22e01.04.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 22e23.07.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22e01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 141/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Text

Verbriefung revolvierender Forderungen

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Absatz 4 und 5 zu ermitteln, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und
    2. Ziffer 2
      die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die
      1. Litera a
        nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und
      2. Litera b
        aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,
      unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Absatz eins, ist das Produkt aus
    1. Ziffer eins
      dem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,
    2. Ziffer 2
      dem angemessenen Umrechnungsfaktor und
    3. Ziffer 3
      dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.
  5. Absatz 5,Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Absatz eins, sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang römisch neun, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 4, insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. Ziffer eins
      die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und
    2. Ziffer 2
      es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.
  6. Absatz 6,Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang römisch neun, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Anmerkung

vgl. § 103
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081110