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§ 22o BWG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 141/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22o01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22o01.01.199831.12.2006 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 o

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 141/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Text

Risikoarten des Handelsbuchs

Paragraph 22 o,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins, jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Absatz 2, zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.
  2. Absatz 2,Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für
    1. Ziffer eins
      das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    2. Ziffer 2
      das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    3. Ziffer 3
      das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,
    4. Ziffer 4
      das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
    5. Ziffer 5
      das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
    6. Ziffer 6
      das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
    7. Ziffer 7
      die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
    8. Ziffer 8
      die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,
    9. Ziffer 9
      das Abwicklungsrisiko,
    10. Ziffer 10
      das Kontrahentenausfallsrisiko,
    11. Ziffer 11
      das Warenpositionsrisiko und
    12. Ziffer 12
      das Fremdwährungsrisiko einschließlich des Risikos aus Goldpositionen.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Anwendung von Modellen gemäß Absatz 3, ist der FMA gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5,Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Absatz 2, genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Absatz 2, Ziffer 8, genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, zu umfassen. Soweit in den Anhängen römisch eins bis römisch vier eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Deltafaktor, Gammafaktor, Warenpositionsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081121