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§ 63b BWG

Fassungen
ab 17.06.2016 — BGBl. I Nr. 43/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63b heute17.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 63b01.06.200816.06.2016 BGBl. I Nr. 70/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 b

Inkrafttretensdatum

17.06.2016BGBl. I Nr. 43/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 107, Absatz 92

Text

Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 63 b,

  1. Absatz eins,In Unternehmen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.
  3. Absatz 3,Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Absatz eins, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Absatz eins, einnehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40181471