Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
die nähere Form
der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40064494