Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Inkrafttretensdatum
13.02.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 198,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,.
Text
Anlage E
Schema E
Inhalt des vereinfachten Prospekts
Kurzdarstellung des Kapitalanlagefonds
die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
(gegebenenfalls) erwartete Laufzeit
den Kapitalanlagefonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)
Anlageinformationen
Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds
Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Fonds (einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 21a und nach der Anlagekategorie)Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Fonds (einschließlich der erforderlichen Informationen nach Paragraph 21 a und nach der Anlagekategorie)
bisherige Wertentwicklungen des Kapitalanlagefonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist - derartige Informationen können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist.
Wirtschaftliche Informationen
Geltende Steuervorschriften
Ein- und Ausstiegsprovisionen
etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu unterscheiden ist, welche vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind.
Den Handel betreffende Informationen
Art und Weise des Erwerbs der Anteile
Art und Weise der Veräußerung der Anteile
Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der Anteilspreise.
Zusätzliche Informationen
Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können.
zuständige Aufsichtsbehörde
Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40043645