Rechtstracker.at

§ 5 BSpG

Fassungen
ab 01.04.2002 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 501.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzession - Erteilung und Rücknahme

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Bausparkasse muß in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden,
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsplan darf keine Bestimmungen enthalten, welche die dauerhafte Sicherheit der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte gefährden,
    3. Ziffer 3
      die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des Paragraph 4, enthalten,
    4. Ziffer 4
      die Belange der Bausparer müssen nach dem Geschäftsplan und nach den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ausreichend gewahrt erscheinen, insbesondere sind die Verpflichtungen der Bausparkasse aus den Bausparverträgen als dauernd erfüllbar nachzuweisen,
    5. Ziffer 5
      die vorgesehenen Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen dürfen die Zuteilung der Bauspardarlehen nicht unangemessen hinausschieben.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Konzession außer aus den im Paragraph 6, Absatz 2, BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegt.

Schlagworte

Sparleistung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR40020802