Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
34. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 643/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen In der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte vom 29. März 1993, BGBl. Nr. 641/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt. Paragraph eins, Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang römisch eins a zum bilateralen Abkommen In der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte vom 29. März 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1993,, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12052614
Alte Dokumentnummer
N3199330414J