Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
35. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes des Anhanges Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten vom 29. März 1993, BGBl. Nr. 641/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt. Paragraph eins, Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes des Anhanges römisch eins a zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten vom 29. März 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1993,, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12052617
Alte Dokumentnummer
N3199330418J