Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2006Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten desParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,)
Text
Kreditrahmen
§ 4. (1) Ein Kreditrahmen ist die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm (ihr) Kredite gewährt werden.Paragraph 4, (1) Ein Kreditrahmen ist die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm (ihr) Kredite gewährt werden.
(2)Absatz 2,Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 2 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart (Kreditarten) zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des Paragraph 2, Absatz eins, ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart (Kreditarten) zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.
Dokumentnummer
NOR12052661
Alte Dokumentnummer
N3199330748J