Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 679/1995Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1995,
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eineMitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Text
Anlage
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MONATSAUSWEIS
gem. § 74 Abs. 1 und 4 Bankwesengesetz
(Beiträge in Tausend Schilling
sofern nicht anders angegeben)
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I. Aktiva 3
II. Passiva 6
III. Detailgliederungen 9
IV. Fristigkeitsstruktur 27
V. Nicht bilanzwirksame Geschäfte 40
VI. Kostgeschäfte 44
VII. Zahlungsbilanz-spezifische Kommentierungen 46
VIII. Ordnungspolitische Normen 50
IX. Kreditinstitutsgruppe 69
X. Eigenmittelberechnung des Sektors 73
(Anm.: die folgenden Abschnitte sind nicht darstellbar, daher wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, die folgenden Abschnitte sind nicht darstellbar, daher wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)