Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Monatsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 679/1995Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eineMitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Text
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) zu gliedern. Die Abschnitte VIII, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, IX und X der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen. Paragraph eins, Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 4 BWG entsprechend der Anlage Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) zu gliedern. Die Abschnitte römisch acht, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, römisch neun und römisch zehn der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
Dokumentnummer
NOR12052674
Alte Dokumentnummer
N3199330816J