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§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 30.11.1995 — BGBl. Nr. 773/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199430.11.1995 BGBl. Nr. 773/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 679/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 773/1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 679/1995

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus

Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine

Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des

EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).

Text

Paragraph 2, (1) Die Abschnitte römisch eins bis römisch acht Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum 12. Bankarbeitstag des Folgemonats, die Abschnitte römisch neun und römisch zehn Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Abschnitte römisch eins bis römisch acht Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist und hinsichtlich der Abschnitte römisch neun und römisch zehn Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
  3. Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

Gesetzesnummer

10004837

Dokumentnummer

NOR12052675

Alte Dokumentnummer

N3199330817J