Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Monatsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 679/1995Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eineMitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Text
§ 2. (1) Die Abschnitte I bis VIII (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum 12. Bankarbeitstag des Folgemonats, die Abschnitte IX und X (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Die Abschnitte römisch eins bis römisch acht Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum 12. Bankarbeitstag des Folgemonats, die Abschnitte römisch neun und römisch zehn Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Abschnitte I bis VIII (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich der Abschnitte IX und X (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Abschnitte römisch eins bis römisch acht Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist und hinsichtlich der Abschnitte römisch neun und römisch zehn Anmerkung, die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12052675
Alte Dokumentnummer
N3199330817J