Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 679/1995Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1995,
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eineMitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Text
§ 3. Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo des Berichtsmonats zugrunde zu legen. Paragraph 3, Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo des Berichtsmonats zugrunde zu legen.