Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 797/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1994Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden:Paragraph 2, (1) Als stille Reserven sind zu melden:
bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen sowie bei Grundstücken und Gebäuden der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.
(2)Absatz 2,Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.Stille Reserven gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.
(3)Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung mindert in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis dieser Fehlbetrag nachgeholt ist.
(4)Absatz 4,Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat dies das Kreditinstitut in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Dokumentnummer
NOR12052689
Alte Dokumentnummer
N3199331082J