Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 797/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1994Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.Abweichend von Absatz eins, tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Dokumentnummer
NOR12052691
Alte Dokumentnummer
N3199331084J