Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 879/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 879/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Quartalsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 879/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1994

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Gesetzesnummer

10004842

Dokumentnummer

NOR12052715

Alte Dokumentnummer

N3199331709J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/879/P2/NOR12052715