Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1994Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Anforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2026
Dokumentnummer
NOR12052715
Alte Dokumentnummer
N3199331709J