Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1994Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.Abweichend von Absatz eins, tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3)Absatz 3,Bis zum 31. 12. 1994 können Durchschnittsstände im Sinne der Anlage abweichend von § 3 auch auf Basis der Monatsausweisultimostände ermittelt werden. Die gewählte Methode ist bekanntzugeben und bis zum 31. 12. 1994 beizubehalten.Bis zum 31. 12. 1994 können Durchschnittsstände im Sinne der Anlage abweichend von Paragraph 3, auch auf Basis der Monatsausweisultimostände ermittelt werden. Die gewählte Methode ist bekanntzugeben und bis zum 31. 12. 1994 beizubehalten.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2026
Dokumentnummer
NOR12052719
Alte Dokumentnummer
N3199331713J