Norm Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.× ▾ ‹›Gliederung Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig. Fassungen (Gesetz) ab 06.01.1994 — BGBl. Nr. 14/1994 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute06.01.1994 BGBl. Nr. 14/1994 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 06.01.1994 Art. 1