Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
52. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992, in Verbindung mit dem Briefwechsel zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 24. September 1993, BGBl. Nr. 178/1994 die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt. Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang römisch eins a zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,, in Verbindung mit dem Briefwechsel zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 24. September 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1994, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Schlagworte
Tschechien, Slowakei
Dokumentnummer
NOR12053125
Alte Dokumentnummer
N3199419854L