Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
56. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen Republik sind für die Einfuhr von Hühnerbruteiern der Unternummer 0407 00 A 1 a des Zolltarifes mit Ursprung in der Tschechischen Republik Kontingentscheine erforderlich. Paragraph eins, Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen Republik sind für die Einfuhr von Hühnerbruteiern der Unternummer 0407 00 A 1 a des Zolltarifes mit Ursprung in der Tschechischen Republik Kontingentscheine erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12053135
Alte Dokumentnummer
N3199419868L