Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
56. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 10. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 10, (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12053144
Alte Dokumentnummer
N3199419877L