Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
57. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 5. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Paragraph 5, Die Verteilung des Kontingentes erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Dokumentnummer
NOR12053151
Alte Dokumentnummer
N3199419885L