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§ 6 57. IDG-V

Fassungen
19.03.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 197/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.03.199431.12.1994 BGBl. Nr. 197/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

57. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 197/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

57. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 6, Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe des Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu bewilligen. Der verbleibende Kontingentrest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004860

Dokumentnummer

NOR12053152

Alte Dokumentnummer

N3199419886L