Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
57. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen, auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden ist.Paragraph 8, (1) Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen, auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifes, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben, die
bewilligte Menge in Kilogramm und das
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit diese der ordnungsgemäßen Kontingentverwaltung dienen.
Dokumentnummer
NOR12053154
Alte Dokumentnummer
N3199419888L