Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
57. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 9. (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.Paragraph 9, (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2)Absatz 2,Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis gemäß Anhang III, Artikel 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren, BGBl. Nr. 730/1992, in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte vom 30. Juli 1993, BGBl. Nr. 179/1994, vorzulegen.Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis gemäß Anhang römisch drei, Artikel 3 Absatz 2, des bilateralen Abkommens zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren, Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,, in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte vom 30. Juli 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1994,, vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12053155
Alte Dokumentnummer
N3199419889L