Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
58. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1994Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen Republik sind für die Einfuhr von Karpfen der Unternummer 0301 93 B 1 des Zolltarifes mit Ursprung in der Tschechischen Republik Kontingentscheine erforderlich. Paragraph eins, Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen Republik sind für die Einfuhr von Karpfen der Unternummer 0301 93 B 1 des Zolltarifes mit Ursprung in der Tschechischen Republik Kontingentscheine erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12053159
Alte Dokumentnummer
N3199419894L