Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
58. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1994Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 5. (1) 10 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß § 4 getätigt haben.Paragraph 5, (1) 10 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß Paragraph 4, getätigt haben.
(2)Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteiles, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteiles, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12053163
Alte Dokumentnummer
N3199419898L