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BGBl. Nr. 198/1994Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1994,
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35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (§ 3 Abs. 2) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen. Paragraph 6, Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.