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§ 6 58. IDG-V

Fassungen
19.03.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 198/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.03.199431.12.1994 BGBl. Nr. 198/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

58. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 198/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

58. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 6, Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004861

Dokumentnummer

NOR12053164

Alte Dokumentnummer

N3199419899L