Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
58. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1994Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 3 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid Kontingentscheine auszustellen.Paragraph 7, (1) Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 3 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid Kontingentscheine auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifes, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben, die
bewilligte Menge in Kilogramm und das
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit diese der ordnungsgemäßen Kontingentverwaltung dienen.
Dokumentnummer
NOR12053165
Alte Dokumentnummer
N3199419900L