Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
58. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1994Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 9. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 9, (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12053167
Alte Dokumentnummer
N3199419902L