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§ 10 59. IDG-V

Fassungen
19.03.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 199/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1019.03.199431.12.1994 BGBl. Nr. 199/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

59. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 199/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

59. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 10, (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.

  1. Absatz 2,Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 zur Verteilung zu bringen.

Gesetzesnummer

10004862

Dokumentnummer

NOR12053180

Alte Dokumentnummer

N3199419916L