Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
59. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1994Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für das in der Anlage genannte Kontingent sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für das in der Anlage genannte Kontingent sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifes;
(3)Absatz 3,Die Anträge werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Dokumentnummer
NOR12053172
Alte Dokumentnummer
N3199419908L