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§ 4 59. IDG-V

Fassungen
19.03.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 199/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.03.199431.12.1994 BGBl. Nr. 199/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

59. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 199/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

59. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 4, Über Antrag sind Kontingentscheine für 90 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der dem jeweiligen Kontingentzeitraum vorangegangene Kontingentzeitraum; als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur jene, die aus der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) durchgeführt wurden; als Nachweis der Einfuhr gilt die zollamtliche Abschreibung auf dem Kontingentschein des Vorbezugszeitraumes. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr aus der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.

Gesetzesnummer

10004862

Dokumentnummer

NOR12053174

Alte Dokumentnummer

N3199419910L