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§ 5 59. IDG-V

Fassungen
19.03.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 199/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.03.199431.12.1994 BGBl. Nr. 199/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

59. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 199/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

59. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5, (1) 10 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß Paragraph 4, getätigt haben.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteiles, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004862

Dokumentnummer

NOR12053175

Alte Dokumentnummer

N3199419911L