Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46 f,
Text
4. Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
nach §§ 14a, 15, 16 und 22 befördert wird.nach Paragraphen 14 a, 15, 16 und 22 befördert wird.
(2)Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 12, oder Paragraph 14, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3)Absatz 3,Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR40115250