Rechtstracker.at

§ 31 BierStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3101.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3131.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3101.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 3101.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 3101.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3101.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 2 und nach Paragraph 30, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Bier im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. Litera c
        bei Versendungen im Versandhandel nach Paragraph 29, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 4,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  4. Absatz 4,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
    3. Ziffer 3
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler;
    4. Ziffer 4
      des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in ein Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 5,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wird im Fall des Paragraph 30 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 30 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240584