Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.09.1996 bis 30.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.09.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3401.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Menge des weggebrachten Schaumweins;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055360

alte Dokumentnummer

N3199657234J