Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 702/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009BGBl.Nr. 702 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge des weggebrachten Schaumweins;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.
(3)Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12055360
alte Dokumentnummer
N3199657234J