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§ 116l AlkStG 2022

Fassungen
01.01.2021 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 3/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116l01.01.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 3/2021
§ 116l01.03.202031.08.2020 BGBl. I Nr. 23/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116 l

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 3/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 116 n, Absatz 5

Text

Zusätzliche befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe

Paragraph 116 l,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (Paragraph 11,) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.
  2. Absatz 2,Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528 aus 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Amtsblatt Nummer L 167 vom 27.06.2012, Seite 1, oder
    2. Ziffer 2
      vergleichbare Desinfektionsmittel
    zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
  3. Absatz 3,Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 7, Absatz 2, gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40230926