Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.gelten die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß.
Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Absatz eins, bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40218919