Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Wird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.Wird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Absatz 2, bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
(3)Absatz 3,Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389 aus 2012, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 121 vom 2.5.2012, Seite 1, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 158, 10.6.2013, Seite 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Erzeugnis aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40240806