Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Selbstberechnung, Fälligkeit
§ 63.Paragraph 63,
Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40218947