(16)Absatz 16,a) Die in Absatz 14 lit. a erwähnten Staaten können zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts erklären, daß sie durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge nicht gebunden sind. Sie können ebenfalls erklären, daß sie hinsichtlich des Anhanges C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten gebunden sind, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben.a) Die in Absatz 14 Litera a, erwähnten Staaten können zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts erklären, daß sie durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge nicht gebunden sind. Sie können ebenfalls erklären, daß sie hinsichtlich des Anhanges C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten gebunden sind, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben.
b)Litera b Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Notifikation unter genauer Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Zurücknahme wirksam wird, zurücknehmen.
c)Litera c Staaten, die nach lit. a erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nicht verbindlich ist, sind zwangsläufig durch Anhang C.2 gebunden. Diejenigen Staaten, die erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten verbindlich ist, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben, sind zwangsläufig gegenüber den Vertragsstaaten, die Anhang C.1 nicht angenommen haben, durch Anhang C.2 gebunden.Staaten, die nach Litera a, erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nicht verbindlich ist, sind zwangsläufig durch Anhang C.2 gebunden. Diejenigen Staaten, die erklärt haben, daß für sie Anhang C.1 nur gegenüber Vertragsstaaten verbindlich ist, die diesen Anhang ihrerseits angenommen haben, sind zwangsläufig gegenüber den Vertragsstaaten, die Anhang C.1 nicht angenommen haben, durch Anhang C.2 gebunden.