Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 883/1994Bundesgesetzblatt Nr. 883 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen, Republik Singapur, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 41/1976) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 5. August 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 5. Februar 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen, Republik Singapur, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1976,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 5. August 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 5. Februar 1995 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12053504
Alte Dokumentnummer
N3199424124L