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§ 5 48. IDG-V

Fassungen
12.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 34/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 34/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

48. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.01.1994BGBl. Nr. 34/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

48. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5, (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in Paragraph 4, erwähnten Einfuhren getätigt haben.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004887

Dokumentnummer

NOR12053516

Alte Dokumentnummer

N3199432739J