Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
48. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1994Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 8. (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.Paragraph 8, (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2)Absatz 2,Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht berührt.
(3)Absatz 3,Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12053519
Alte Dokumentnummer
N3199432742J