Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen. Paragraph eins, Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des Paragraph 2, gleichzeitig einer Person zufließen.
Dokumentnummer
NOR12053525
Alte Dokumentnummer
N3199432770J